08.03.2010 Jörg Kopp
Vertragliche Unklarheiten und finanzielle Auseinandersetzungen stehen häufig am Ende eines mit viel Engagement und Vorfreude begonnenen Bauvorhabens. Für die meisten der auftretenden Probleme sind die Vertragsparteien Bauherr, Handwerker oder Architekt jedoch selbst verantwortlich und können durch rechtzeitige Weichenstellung viele Probleme vermeiden.
Rechtsanwalt Ingo Laumann aus Bergisch Gladbach, Unternehmer im BUnNet, zeigte in seinem informativen Vortrag zum Thema „Wie kommt der Handwerker an sein Geld?“ einige Klippen auf und wie diese umschifft werden können.
Als "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" konnte Herr Laumann einen kompetenten Einblick in die Themen "Bauvertrag, Stundenlohnauftrag, Abnahme, Anspruchssicherung" geben. Die anwesenden Unternehmer aus dem Handwerk aber auch aus anderen Branchen beteiligten sich rege am Gespräch. Insbesondere die Themen "Beauftragung durch den Architekten sowie Unwesentlichkeit eines Mangels und Streit über einen Mangel bei der Abnahme" luden zum Erfahrungsaustausch und zu heißen Diskussionen ein.
Einige wichtige Empfehlungen, die man sich bei diesem BUnNet-Treff in Bergisch Gladbach mitnehmen konnte:
Jörg Kopp
Zum Referenten:
Rechtsanwalt Ingo Laumann

Rechtsanwalt Ingo Laumann aus Bergisch Gladbach, Unternehmer im BUnNet, zeigte in seinem informativen Vortrag zum Thema „Wie kommt der Handwerker an sein Geld?“ einige Klippen auf und wie diese umschifft werden können.
Als "Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht" konnte Herr Laumann einen kompetenten Einblick in die Themen "Bauvertrag, Stundenlohnauftrag, Abnahme, Anspruchssicherung" geben. Die anwesenden Unternehmer aus dem Handwerk aber auch aus anderen Branchen beteiligten sich rege am Gespräch. Insbesondere die Themen "Beauftragung durch den Architekten sowie Unwesentlichkeit eines Mangels und Streit über einen Mangel bei der Abnahme" luden zum Erfahrungsaustausch und zu heißen Diskussionen ein.
Einige wichtige Empfehlungen, die man sich bei diesem BUnNet-Treff in Bergisch Gladbach mitnehmen konnte:
- Aufträge nur vom Bauherrn oder ausdrücklich Bevollmächtigten, z.B. Architekten
- Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Bauherrn
- Durchführung einer Abnahme durch den Bauherrn
- Forderung einer Sicherheit bei Zweifel über Bonität des Bauherrn oder bei Streit über Mängel
Jörg Kopp
Zum Referenten:
Rechtsanwalt Ingo Laumann

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10.05.2010 01:00 von Jörg Kopp

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